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Inzwischen hat der Bundesgerichtshof entschieden: Bausparkassen dürfen die Abschlussgebühr auch verlangen, wenn sie keine explizite Leistung für den Kunden erbringen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) (Az. XI ZR 3/10) im Dezember 2010 entschieden.
Nach Ansicht der Richter dürfen Bausparkassen auch dann eine Abschlussgebühr verlangen, wenn sie keine explizite Leistung für die Kunden erbringen. Denn das Entgelt komme nicht nur der Gesellschaft selbst, sondern auch der Gemeinschaft der Bausparer zugute. Das Kollektiv lebe davon, dass sich zu ihm immer neue Zahler gesellten.